Rechtssatz RS0131973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131973
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Rechtssatz
Eine – selbst an drei aufeinander folgenden Tagen bewirkte – bloße Schlafverzögerung bei dennoch möglichem Schlaf stellt noch keine Folge von solcher Erheblichkeit dar, die der Annahme der Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB entgegenstünde.Eine – selbst an drei aufeinander folgenden Tagen bewirkte – bloße Schlafverzögerung bei dennoch möglichem Schlaf stellt noch keine Folge von solcher Erheblichkeit dar, die der Annahme der Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131973
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20180314_OGH0002_0150OS00003_18G0000_002