Rechtssatz RS0131974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131974
Entscheidungsdatum
09.04.2018
Rechtssatz
Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter regelnde Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 1 StPO die Prüfung des Strafantrags vor Anordnung der Hauptverhandlung zum Gegenstand hat und daher auf das Verfahren nach bedingter Entlassung nicht anwendbar ist.Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß Paragraphen 180, Absatz eins, 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG unmittelbar Paragraph 38, StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter regelnde Bestimmung des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Prüfung des Strafantrags vor Anordnung der Hauptverhandlung zum Gegenstand hat und daher auf das Verfahren nach bedingter Entlassung nicht anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131974
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20180409_OGH0002_0120NS00001_18W0000_001