Rechtssatz RS0131978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131978
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2
Rechtssatz
Die Frage, ob der Kontakt zum (angeblich) biologischen Vater dem Kindeswohl dient, ist aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls nur dann zu bejahen, wenn die vom Kontakt mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. Soll das Kontaktrecht dem Art 8 EMRK mit dem ihm vom EGMR beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als Störer der rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die „Kindeswohldienlichkeit“ etabliert werden.Die Frage, ob der Kontakt zum (angeblich) biologischen Vater dem Kindeswohl dient, ist aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls nur dann zu bejahen, wenn die vom Kontakt mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. Soll das Kontaktrecht dem Artikel 8, EMRK mit dem ihm vom EGMR beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als Störer der rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die „Kindeswohldienlichkeit“ etabliert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131978
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180221_OGH0002_0030OB00130_17I0000_004