Rechtssatz RS0131979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131979
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2
Rechtssatz
In § 188 Abs 2 ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen.In Paragraph 188, Absatz 2, ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131979
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180221_OGH0002_0030OB00130_17I0000_005