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Rechtssatz RS0131979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131979

Geschäftszahl

3Ob130/17i

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2

Rechtssatz

In Paragraph 188, Absatz 2, ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/17i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 130/17i
    Veröff: SZ 2018/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131979

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20180221_OGH0002_0030OB00130_17I0000_005