Rechtssatz RS0131981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131981
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Rechtssatz
Wenn der Vermieter dem Mieter die Betriebskosten gemäß § 21 Abs 4 MRG vorschreibt, wäre es nicht sachgerecht, bei der Ermittlung der Höhe der Mietzinszahlung des Beklagten im Zeitpunkt der Aufkündigung nur darauf abzustellen, ob er in diesem Monat Betriebskosten zu zahlen hatte; vielmehr erscheint es geboten, für den Monat der Zustellung der Aufkündigung ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Aufkündigung insgesamt vorgeschriebenen Betriebskosten anzusetzen.Wenn der Vermieter dem Mieter die Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz 4, MRG vorschreibt, wäre es nicht sachgerecht, bei der Ermittlung der Höhe der Mietzinszahlung des Beklagten im Zeitpunkt der Aufkündigung nur darauf abzustellen, ob er in diesem Monat Betriebskosten zu zahlen hatte; vielmehr erscheint es geboten, für den Monat der Zustellung der Aufkündigung ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Aufkündigung insgesamt vorgeschriebenen Betriebskosten anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131981
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180221_OGH0002_0030OB00013_18K0000_002