Rechtssatz RS0131987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131987
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
§ 126 Abs 4 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass nur jene Bestimmungen des VBG in der jeweils geltenden Fassung zum „Inhalt des Arbeitsvertrags“ erklärt werden, die auch Inhalt eines Individualvertrags sein können. Die Pflicht zum Abschluss eines Kollektivvertrags in Bezug auf „übergeleitete“ Vertragsbedienstete (im Zusammenhang mit der Pensionskassenzusage und dem abzuschließenden Pensionskassenvertrag) im Sinne des § 78a VBG ist davon nicht erfasst.Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass nur jene Bestimmungen des VBG in der jeweils geltenden Fassung zum „Inhalt des Arbeitsvertrags“ erklärt werden, die auch Inhalt eines Individualvertrags sein können. Die Pflicht zum Abschluss eines Kollektivvertrags in Bezug auf „übergeleitete“ Vertragsbedienstete (im Zusammenhang mit der Pensionskassenzusage und dem abzuschließenden Pensionskassenvertrag) im Sinne des Paragraph 78 a, VBG ist davon nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 147/17h
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 147/17h
Beisatz: Ein Anspruch auf Pensionskassenzusage von „übergeleiteten“ Vertragsbedienstete iSd § 126 UG 2002 ergibt sich auch nicht aus § 115 UG 2002, weil diese Bestimmung nur auf das mit vollem Wirksamwerden des UG neu aufgenommene wissenschaftliche und künstlerische Personal bzw auf jene schon vorher Beschäftigten, die in den Kollektivvertrag optieren, anzuwenden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131987
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20180227_OGH0002_009OBA00147_17H0000_001