Rechtssatz RS0132000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132000
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter, weil eine zumindest mögliche Konfliktlage zwischen den Interessen des Dienstleisters und denen des Kunden hier auf der Hand liegt.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter, weil eine zumindest mögliche Konfliktlage zwischen den Interessen des Dienstleisters und denen des Kunden hier auf der Hand liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132000
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180322_OGH0002_0040OB00094_17B0000_003