Rechtssatz RS0132001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132001
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbunden, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 208/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T1)
Veröff: SZ 2018/24
Schlagworte
Kindesvertauschung; Schadenersatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132001
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180322_OGH0002_0040OB00208_17T0000_001