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Rechtssatz RS0132002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132002

Geschäftszahl

2Ds8/17z

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Rechtssatz

Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd Paragraph 145, Absatz eins, RStDG entgegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ds 8/17z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/17z
    Beisatz: Wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene ungerechtfertigte Vorwürfe von Pflichtverletzungen (hier: iSd § 57a RStDG, „Mobbing“) stellen ein Verhalten des Richters dar, das gerade nicht als tadellos anzusehen ist. (T1)
    Beisatz: Aus dem Recht eines Betroffenen, wegen von ihm als Mobbing empfundener Vorfälle Beschwerde an den Dienstgeber zu erheben, ist weder ein Recht auf Behauptung von Pflichtverletzungen ohne taugliche Tatsachengrundlage noch ein solches auf Verbreitung der Vorwürfe im Kollegenkreis abzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132002

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0020DS00008_17Z0000_001