Rechtssatz RS0132002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132002
Entscheidungsdatum
26.01.2018
Rechtssatz
Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd § 145 Abs 1 RStDG entgegen.Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd Paragraph 145, Absatz eins, RStDG entgegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ds 8/17z
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/17z
Beisatz: Wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene ungerechtfertigte Vorwürfe von Pflichtverletzungen (hier: iSd § 57a RStDG, „Mobbing“) stellen ein Verhalten des Richters dar, das gerade nicht als tadellos anzusehen ist. (T1)
Beisatz: Aus dem Recht eines Betroffenen, wegen von ihm als Mobbing empfundener Vorfälle Beschwerde an den Dienstgeber zu erheben, ist weder ein Recht auf Behauptung von Pflichtverletzungen ohne taugliche Tatsachengrundlage noch ein solches auf Verbreitung der Vorwürfe im Kollegenkreis abzuleiten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132002
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180126_OGH0002_0020DS00008_17Z0000_001