Rechtssatz RS0132005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132005
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. § 21 IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadenberechnung „durch Naturalrestitution“.Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. Paragraph 21, IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadenberechnung „durch Naturalrestitution“.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
- 4 Ob 57/18p
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 57/18p
Vgl auch
- 9 Ob 81/17b
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132005
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20180227_OGH0002_0010OB00208_17W0000_003