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Rechtssatz RS0132009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132009

Geschäftszahl

9ObA105/17g

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

EFZG §4 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, EFZG fordert über die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung hinaus auch nach Ablauf der in der Krankenstandsbestätigung enthaltenen Dauer der Arbeitsverhinderung kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, einen Nachweis über die Fortdauer des Hinderungsgrunds zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 105/17g
    Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer selbst eine Prognose über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands macht, führt dies zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten als diesen im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132009

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20180321_OGH0002_009OBA00105_17G0000_001