Rechtssatz RS0132009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132009
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 EFZG fordert über die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung hinaus auch nach Ablauf der in der Krankenstandsbestätigung enthaltenen Dauer der Arbeitsverhinderung kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, einen Nachweis über die Fortdauer des Hinderungsgrunds zu verlangen.Paragraph 4, Absatz eins, EFZG fordert über die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung hinaus auch nach Ablauf der in der Krankenstandsbestätigung enthaltenen Dauer der Arbeitsverhinderung kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, einen Nachweis über die Fortdauer des Hinderungsgrunds zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/17g
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 105/17g
Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer selbst eine Prognose über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands macht, führt dies zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten als diesen im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132009
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_009OBA00105_17G0000_001