Rechtssatz RS0132013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132013
Entscheidungsdatum
24.01.2018
Rechtssatz
Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen. Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird, dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren nicht überschritten werden darf.
Entscheidungstexte
- 21 Ds 1/17k
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 21 Ds 1/17k
Beisatz: Keine inhaltliche Befassung des Wiederaufnahmeantrags mit einem von mehreren Schuldspruchfakten und keine Nennung von neuen Tatsachen oder Beweisen zu diesem führt dazu, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) im Umfang dieses Schuldspruchs als Entscheidungsgegenstand sowie als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132013
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20180124_OGH0002_0210DS00001_17K0000_001