Rechtssatz RS0132014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132014
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (§ 2 Z 9 EU‑JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach § 31 Abs 2 Z 5 EU‑JZG zufolge des nach § 38 Abs 2 EU‑JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (Paragraph 2, Ziffer 9, EU‑JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, EU‑JZG zufolge des nach Paragraph 38, Absatz 2, EU‑JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20180410_OGH0002_0110OS00026_18K0000_001