Rechtssatz RS0132017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132017
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Rechtssatz
Wird ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführung gefasst, so ist auch bei bereits erfolgtem Vollzug der Rückführung die Beschwer des Entführers nicht weggefallen, weil dieser ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Rückführungsanordnung im Instanzenzug hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 63/18k
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 63/18k
- 6 Ob 13/23i
Entscheidungstext OGH 02.02.2023 6 Ob 13/23i
Beisatz: Hier: Im Revisionsrekurs ist aber die Relevanz der dem Rekursgericht vorgeworfenen, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Beschwer beruhenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens (hier: unterbliebene Überprüfung des Einwands einer Kindeswohlgefährdung durch den zwangsweisen Vollzug) darzulegen (siehe RS0043027 [T8, T13]). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132017
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20180328_OGH0002_0060OB00063_18K0000_001