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Rechtssatz RS0132024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132024

Geschäftszahl

10Ob60/17x

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachgekommen. (T1)
    Beisatz: Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt. (T2); Veröff: SZ 2018/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132024

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_003