Rechtssatz RS0132024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132024
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 60/17x
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
Beisatz: Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachgekommen. (T1)
Beisatz: Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt. (T2); Veröff: SZ 2018/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132024
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_003