Rechtssatz RS0132031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132031
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgitftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.Die in Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgitftverordnung erfasste, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132031
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20180529_OGH0002_0140OS00033_18M0000_002