Rechtssatz RS0132033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132033
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich.Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132033
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20180523_OGH0002_0150OS00046_18F0000_002