Rechtssatz RS0132035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132035
Geschäftszahl
13Os144/17a; 11Os98/19z; 14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y)
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Die mit Urteil verhängte Freiheitsstrafe und Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden den Gegenstand ein und derselben Strafvollzuganordnung. Maßstab der Prüfung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG bildet die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu vollziehenden Freiheitsstrafe.Die mit Urteil verhängte Freiheitsstrafe und Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden den Gegenstand ein und derselben Strafvollzuganordnung. Maßstab der Prüfung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, StVG bildet die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu vollziehenden Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
- 13 Os 144/17a
Entscheidungstext OGH 31.01.2018 13 Os 144/17a
- 11 Os 98/19z
Entscheidungstext OGH 08.10.2019 11 Os 98/19z
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für § 39 Abs 1 SMG. (T1)
Beisatz: Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG „nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5“ SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden. (T2)
- 14 Os 4/23d
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 14 Os 4/23d
vgl; Beisatz: hier: zu § 4 StVG (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132035
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20180131_OGH0002_0130OS00144_17A0000_001