Rechtssatz RS0132037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132037
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Norm
Nö FG §30 Abs5
Nö FG §27 Abs1
Rechtssatz
Beim Entschädigungsanspruch nach § 30 Abs 5 NÖ FG (bzw § 27 Abs 1 NÖ FG 2015) handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Liegen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren.Beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG (bzw Paragraph 27, Absatz eins, NÖ FG 2015) handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Liegen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132037
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180328_OGH0002_0060OB00043_18V0000_001