Rechtssatz RS0132038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132038
Entscheidungsdatum
26.04.2018
Rechtssatz
Ein Ersatzgeschäftslokal ist dann „ein nach Lage und Beschaffenheit angemessener Ersatz“ für das aufgekündigte Lokal, wenn es ein im Wesentlichen gleichwertiges Objekt ist, das dem Mieter eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen ermöglicht und für das kein wesentlich höherer Mietzins zu entrichten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132038
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20180426_OGH0002_0060OB00059_18X0000_001