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Rechtssatz RS0132039×

Rechtssatz RS0132039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132039

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Rechtssatz

Die Sicherstellung nach Paragraph 1170 b, ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 65/18d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 65/18d
  • 6 Ob 113/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 113/20s
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Beisatz: Ein im Zeitpunkt der Einforderung der Sicherstellung unberechtigt aushaftender Werklohnanteil berechtigt zur Einforderung einer Sicherstellung. (T1)
    Beisatz: Dass der eingeforderte Betrag im Hinblick auf den Werklohnanteil überhöht ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Begehrens, sondern hat nur dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne weiteres erkennen kann bzw im Fall eines deutlich überhöhten Sicherungsbegehrens kein unverhältnismäßig hoher Aufwand mit der Ermittlung des angemessenen Betrages verbunden ist. (T2)
  • 3 Ob 28/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 28/23y
    vgl; Beisatz: Die Sicherstellung ist für das noch ausstehende Entgelt vorzunehmen - gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und ob es wegen eines vertraglich vereinbarten Haftrücklasses noch zurückbehalten wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132039

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20180426_OGH0002_0060OB00065_18D0000_001