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Rechtssatz RS0132045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132045

Geschäftszahl

13Os29/18s

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Rechtssatz

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 183 b, Absatz eins, StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von Paragraph 183 b, Absatz eins, StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132045

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20180509_OGH0002_0130OS00029_18S0000_001