Rechtssatz RS0132046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132046
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Norm
AußStrG §22
ZPO §219
ABGB idF ErbRÄG 2015 §786
ABGB idF ErbRÄG 2015 §781
Rechtssatz
Einem nach § 781 ABGB idF des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen; ob und in welchem Ausmaß die Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt davon ab, inwieweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs 2 erster Satz DSG 2000 der Akteneinsicht entgegenstehen.Einem nach Paragraph 781, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf Paragraph 786, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen; ob und in welchem Ausmaß die Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt davon ab, inwieweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz DSG 2000 der Akteneinsicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132046
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20180425_OGH0002_0020OB00052_18P0000_001