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Rechtssatz RS0132050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132050

Geschäftszahl

8Ob155/17b; 5Ob126/21x

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Rechtssatz

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in Paragraph 89 d, Absatz eins, auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132050

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0080OB00155_17B0000_001