Rechtssatz RS0132060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132060
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Rechtssatz
Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.Aus Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd Paragraph 31, Absatz 4, ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, ZaDiG erfüllt ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 11/18k
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
Beisatz: Eine kompilierte, nämlich mindestens einmal monatliche Mitteilung der Informationen über einzelne Zahlungsvorgänge iSd § 31 Abs 4 ZaDiG kann auch eine solche in Papierform sein, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Form der Übermittlung als Informationsverfahren vereinbart wurde. (T1)
- 1 Ob 124/18v
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132060
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20180425_OGH0002_0090OB00011_18K0000_001