Rechtssatz RS0132061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132061
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz‑ und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz‑ und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132061
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20180410_OGH0002_0050OB00039_18Y0000_001