Rechtssatz RS0132062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132062
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Der Verweis auf § 20 Abs 7 WEG in § 30 Abs 1 Z 5 WEG ist abweichend von seinem Wortlaut einschränkend auszulegen. Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden.Der Verweis auf Paragraph 20, Absatz 7, WEG in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist abweichend von seinem Wortlaut einschränkend auszulegen. Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132062
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180410_OGH0002_0050OB00044_18H0000_001