Rechtssatz RS0132067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132067
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132067
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20180425_OGH0002_0020OB00230_17P0000_001