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Rechtssatz RS0132068

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132068

Geschäftszahl

2Ob230/17p

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Rechtssatz

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach Paragraph 933 a, Absatz 2, Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 230/17p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 230/17p
    Veröff: SZ 2018/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132068

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20180425_OGH0002_0020OB00230_17P0000_002