Rechtssatz RS0132071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132071
Entscheidungsdatum
15.07.2024
Norm
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §10
Rechtssatz
Aus der Pflicht zur Parteientreue ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132071
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20180215_OGH0002_0280DS00003_17F0000_001