Rechtssatz RS0132072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132072
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Rechtssatz
Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer "Einstiegsstrafe" als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die Paragraphen 32, ff StGB. Vorgaben zu einer "Einstiegsstrafe" als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132072
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180619_OGH0002_0110OS00034_18M0000_001