Rechtssatz RS0132076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132076
Entscheidungsdatum
22.05.2018
Rechtssatz
Der Zweifelsgrundsatz gilt auch hinsichtlich der Feststellung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen. Kann das Gericht mangels Beweissubstrats nicht feststellen, ob alle gesetzlichen Merkmale eines Milderungsgrundes erfüllt sind, muss es von diesen ausgehen (§ 14 zweiter Halbsatz StPO).Der Zweifelsgrundsatz gilt auch hinsichtlich der Feststellung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen. Kann das Gericht mangels Beweissubstrats nicht feststellen, ob alle gesetzlichen Merkmale eines Milderungsgrundes erfüllt sind, muss es von diesen ausgehen (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132076
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180522_OGH0002_0110OS00035_18H0000_001