Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132078×

Rechtssatz RS0132078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132078

Geschäftszahl

16Ok3/18d

Entscheidungsdatum

18.05.2018

Rechtssatz

Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/18d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2018 16 Ok 3/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132078

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20180518_OGH0002_0160OK00003_18D0000_001