Rechtssatz RS0132078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132078
Entscheidungsdatum
18.05.2018
Rechtssatz
Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132078
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180518_OGH0002_0160OK00003_18D0000_001