Rechtssatz RS0132080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132080
Entscheidungsdatum
02.05.2018
Rechtssatz
Durch den Verweis in Art 5 Nr 3 LGVÜ II auf das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wird auch die örtliche Zuständigkeit begründet. Die Bestimmung ist auch auf Klagen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Internet anzuwenden. Damit kann eine Klage für den in Österreich eingetretenen oder drohenden Schaden bei einem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Website abrufbar ist (somit bundesweit).Durch den Verweis in Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch zwei auf das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wird auch die örtliche Zuständigkeit begründet. Die Bestimmung ist auch auf Klagen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Internet anzuwenden. Damit kann eine Klage für den in Österreich eingetretenen oder drohenden Schaden bei einem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Website abrufbar ist (somit bundesweit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132080
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180502_OGH0002_0040NC00009_18P0000_001