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Rechtssatz RS0132086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132086

Geschäftszahl

15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ‑ dem zuwider laufenden ‑ Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens wäre, und im konkreten Fall nach der Fortsetzung eine neuerliche vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20180523_OGH0002_0150OS00050_18V0000_003