Rechtssatz RS0132087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132087
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Aufstacheln ist mehr als Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens (§ 283 Abs 2 StGB idF BGBl I 2011/103). Hetze ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht.Aufstacheln ist mehr als Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens (Paragraph 283, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl I 2011/103). Hetze ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132087
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180523_OGH0002_0150OS00033_18V0000_001