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Rechtssatz RS0132087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132087

Geschäftszahl

15Os33/18v

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Aufstacheln ist mehr als Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens (Paragraph 283, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl I 2011/103). Hetze ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132087

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20180523_OGH0002_0150OS00033_18V0000_001