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Rechtssatz RS0132089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132089

Geschäftszahl

10Ob36/18v

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Jede Nutzung, die nicht von Paragraph 33, Absatz eins, ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Erhalter der Forststraße erteilte Fahrererlaubnis steht einem Begehren des Waldeigentümers auf Unterlassen des Befahrens einer Forststraße entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 36/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 36/18v
    Veröff: SZ 2018/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132089

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20180523_OGH0002_0100OB00036_18V0000_001