Rechtssatz RS0132089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132089
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Erhalter der Forststraße erteilte Fahrererlaubnis steht einem Begehren des Waldeigentümers auf Unterlassen des Befahrens einer Forststraße entgegen.Jede Nutzung, die nicht von Paragraph 33, Absatz eins, ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Erhalter der Forststraße erteilte Fahrererlaubnis steht einem Begehren des Waldeigentümers auf Unterlassen des Befahrens einer Forststraße entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132089
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20180523_OGH0002_0100OB00036_18V0000_001