Rechtssatz RS0132091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132091
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.Fehlen die von Paragraph 21, Absatz eins, ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz eins, ZPO entsprechenden Streitverkündigung.
Schlagworte
Streitverkündung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132091
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20180523_OGH0002_0100OB00004_18P0000_001