Rechtssatz RS0132096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132096
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Rechtssatz
Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig.Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des Paragraph 236 a, StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132096
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20180627_OGH0002_0130OS00046_18S0000_001