Rechtssatz RS0132097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132097
Geschäftszahl
5Ob35/18k; 5Ob77/18m; 5Ob90/18y; 5Ob157/18a
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Norm
EuErbVO Art68
GBG §33 Abs1
Rechtssatz
§ 33 Abs 1 lit d GBG fordert (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert.Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG fordert (mangels Verweises auf Paragraph 32, Absatz eins, GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Artikel 68, EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 35/18k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 35/18k
Veröff: SZ 2018/36
- 5 Ob 77/18m
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
- 5 Ob 90/18y
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 90/18y
- 5 Ob 157/18a
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 157/18a
Vgl; Beisatz: Ein deutscher Erbschein muss - ebenso wie ein europäisches Nachlasszeugnis - die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132097
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20180515_OGH0002_0050OB00035_18K0000_001