Rechtssatz RS0132103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132103
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Im Fall des Ausscheidens eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis ist für die Beurteilung eines Ablöseverbots auf das Alleinmietrecht abzustellen. Im Hinblick auf dieses Recht hatte die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung vom 28.6.2016 noch keine gesicherte Rechtsposition. Da sie das Bestandobjekt für sich alleine haben und behalten wollte, war sie gezwungen, sich auf die Ablösevereinbarung mit der Klägerin einzulassen. Damit liegt auch eine relevante Drucksituation für die Beklagte vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132103
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180529_OGH0002_0040OB00079_18Y0000_001