Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132103×

Rechtssatz RS0132103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132103

Geschäftszahl

4Ob79/18y

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Im Fall des Ausscheidens eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis ist für die Beurteilung eines Ablöseverbots auf das Alleinmietrecht abzustellen. Im Hinblick auf dieses Recht hatte die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung vom 28.6.2016 noch keine gesicherte Rechtsposition. Da sie das Bestandobjekt für sich alleine haben und behalten wollte, war sie gezwungen, sich auf die Ablösevereinbarung mit der Klägerin einzulassen. Damit liegt auch eine relevante Drucksituation für die Beklagte vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132103

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20180529_OGH0002_0040OB00079_18Y0000_001