Rechtssatz RS0132104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132104
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/18z
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 70/18z
Beisatz: Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132104
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180419_OGH0002_0040OB00070_18Z0000_001