Rechtssatz RS0132105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132105
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Einer Zahlungsaufforderung ist eine Handlungsaufforderung gleichzuhalten, mit der vom Verbraucher ein Widerspruch verlangt wird, um die vom Unternehmer behauptete Zahlungspflicht abzuwenden. Verpönt ist in diesen Fällen die Belästigung des Verbrauchers durch das Aufdrängen eines Produkts, zumal eine solche Geschäftspraktik mit einer Beeinträchtigung der Verhaltens- und Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132105
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180529_OGH0002_0040OB00068_18F0000_001