Rechtssatz RS0132120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132120
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
BMSVG §17 Abs1 Z1
Rechtssatz
Grundsätzlich sind bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur tatsächlich zugeflossene Abfertigungen zu berücksichtigen. Aus dem Anspannungsgrundsatz ist der Unterhaltsschuldner dann verpflichtet, die Auszahlung einer Abfertigung als Kapitalbetrag zu verlangen, wenn die Interessen des Unterhaltsberechtigten deutlich überwiegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es darum ginge, der Familie eine finanzielle Notlage zu ersparen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132120
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20180524_OGH0002_0060OB00076_18X0000_001