Rechtssatz RS0132124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132124
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, Absatz 3, ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des Paragraph 284 f, Absatz 2, ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180628_OGH0002_0060OB00099_18D0000_002