Norm
AEUV Art267
PSM-VO Art17 Abs2
ESZ-VO Art13
ASZ-VO Art18
Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.12.2017 zu C-492/16 wie folgt entschieden:
1. Art 18 ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung von Art 17 Abs 2 PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen, wie er in einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats, auf deren Grundlage die für die Erteilung dieses Zertifikats zuständige Behörde dessen Laufzeit berechnet hat, angegeben ist, dann unrichtig ist, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, eine Berechnungsmodalität für die Laufzeit dieses Zertifikats zur Folge hat, die mit den Vorgaben von Art 13 Abs 1 ESZ‑VO, wie er in einem nachfolgenden Urteil des Gerichtshofs ausgelegt worden ist, nicht im Einklang steht.1. Artikel 18, ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung von Artikel 17, Absatz 2, PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen, wie er in einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats, auf deren Grundlage die für die Erteilung dieses Zertifikats zuständige Behörde dessen Laufzeit berechnet hat, angegeben ist, dann unrichtig ist, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, eine Berechnungsmodalität für die Laufzeit dieses Zertifikats zur Folge hat, die mit den Vorgaben von Artikel 13, Absatz eins, ESZ‑VO, wie er in einem nachfolgenden Urteil des Gerichtshofs ausgelegt worden ist, nicht im Einklang steht.
2. Art 18 ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung des 17. Erwägungsgrundes und von Art 17 Abs 2 PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats in einer Situation wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen auf der Grundlage von Art 18 ESZ‑VO einen Rechtsbehelf einlegen kann, um die in dem Zertifikat angegebene Laufzeit berichtigen zu lassen, solange das Zertifikat nicht erloschen ist.2. Artikel 18, ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung des 17. Erwägungsgrundes und von Artikel 17, Absatz 2, PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats in einer Situation wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen auf der Grundlage von Artikel 18, ESZ‑VO einen Rechtsbehelf einlegen kann, um die in dem Zertifikat angegebene Laufzeit berichtigen zu lassen, solange das Zertifikat nicht erloschen ist.
Anmerkung
Bem zum RS: Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), Rechtssache C-492/16, unterbrochen (4 Ob 5/17i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132138
Dokumentnummer
JJR_20180529_OGH0002_0040OB00098_18T0000_002