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Rechtssatz RS0132149×

Rechtssatz RS0132149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132149

Geschäftszahl

1Ob242/17w

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Rechtssatz

Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
    Beisatz: Hier: Kredite für die Anschaffung von Pferden für die gemeinsame Tochter kongruent zum ehelichen Gebrauchsvermögen. (T1);
    Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, auf die Bedacht zu nehmen ist, nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer reiterischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ausreichend war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132149

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20180430_OGH0002_0010OB00242_17W0000_001