Rechtssatz RS0132149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132149
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 242/17w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
Beisatz: Hier: Kredite für die Anschaffung von Pferden für die gemeinsame Tochter kongruent zum ehelichen Gebrauchsvermögen. (T1);
Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, auf die Bedacht zu nehmen ist, nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer reiterischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ausreichend war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132149
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180430_OGH0002_0010OB00242_17W0000_001