Rechtssatz RS0132153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132153
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Ist für die Kostenentscheidung von einem annähernd gleichwertigen Verfahrenserfolg der Streitteile auszugehen, hat gemäß § 78 Abs 2 und 3 AußStrG ein Ersatz der (allein verzeichneten) Vertretungskosten nicht stattzufinden. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 AußStrG iVm § 70 Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschal‑ und Sachverständigengebühren ist gemäß § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG im Verwaltungsweg zu erkennen.Ist für die Kostenentscheidung von einem annähernd gleichwertigen Verfahrenserfolg der Streitteile auszugehen, hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 3 AußStrG ein Ersatz der (allein verzeichneten) Vertretungskosten nicht stattzufinden. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 70, Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschal‑ und Sachverständigengebühren ist gemäß Paragraph 20, GGG bzw Paragraph 2, Absatz 3, GEG im Verwaltungsweg zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/18s
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 6/18s
- 2 Ob 200/18b
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 200/18b
nur: Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 AußStrG iVm § 70 Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschal‑ und Sachverständigengebühren ist gemäß § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG im Verwaltungsweg zu erkennen. (T1); Beisatz: Hier: § 70 Satz 2 ZPO. (T2); Beisatz: Hier: Nur die Verfahrenshilfe genießende Partei hat Kostenersatz beantragt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132153
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_0010OB00006_18S0000_001