Rechtssatz RS0132159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132159
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ‑S578.028/0004‑IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 35 c, StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ‑S578.028/0004‑IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (Paragraph eins, Absatz eins, StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.
Entscheidungstexte
- 17 Os 3/18x
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 3/18x
Beisatz: Würde eine Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet (ohne Ermittlungsverfahren) „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“ und im Sinn des § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO informieren, hätte das Gericht einen Antrag auf Fortführung gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132159
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180625_OGH0002_0170OS00003_18X0000_001