Rechtssatz RS0132162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132162
Entscheidungsdatum
30.07.2018
Norm
krnt StraßenG 1991 §3 Abs1
StVO §52 Z16
StVO §52 Z17a
Rechtssatz
Überregionale Radverkehrswege sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden. Sie sind, wenn sie nicht nach § 52 Z 16 oder Z 17a StVO als solche beschildert sind, keine Rad- oder Geh- und Radwege iS der StVO und auch kein Bestandteil, insbesondere kein Gehsteig einer allenfalls parallel dazu verlaufenden anderen Straße.Überregionale Radverkehrswege sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden. Sie sind, wenn sie nicht nach Paragraph 52, Ziffer 16, oder Ziffer 17 a, StVO als solche beschildert sind, keine Rad- oder Geh- und Radwege iS der StVO und auch kein Bestandteil, insbesondere kein Gehsteig einer allenfalls parallel dazu verlaufenden anderen Straße.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132162
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180730_OGH0002_0020OB00181_17G0000_001